VBE aktuell 0622: Datenschutz von personenbezogenen Daten auf dienstlichen Geräten
Neu ist, dass, wenn ein dienstliches Endgerät vorhanden ist, personenbezogene Schülerdaten nur noch auf diesem Gerät verarbeitet werden dürfen. Eine eventuell vorhandene Genehmigung, mit der dies vorher erlaubt war, erlischt dann nach einer Übergangszeit von vier Wochen.
Der VBE hat frühzeitig angemahnt, dass dies zu Problemen führen kann, da viele dienstliche Endgeräte zwar für die pädagogische Arbeit, nicht aber für die Textverarbeitung (z. B. Erstellung von Zeugnissen) geeignet sind.
Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung, die Ihre Schulleitung begründen, dokumentieren und schriftlich genehmigen muss. Diese kann nur zeitlich befristet ausgestellt werden. Die Vorgaben der Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten BASS 10-41 Nr. 4 sind zu beachten. Weitere Vorgaben für diese Ausnahmeregelung gibt es nicht.
Wichtig: Da im genehmigten Ausnahmefall die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf einem privaten Endgerät erfolgt, dürfen auch nur die in Anlage 3 der VO DV I genannten Daten verarbeitet werden.
Der VBE sagt:
Dienstliche Geräte müssen grundsätzlich geeignet für die Textver-arbeitung sein und mit entsprechenden Programmen ausgestattet werden. Auch für neu eingestellte Lehrkräfte und pädagogisches Personal müssen ausreichend Geräte vorhanden sein. Ebenfalls müssen defekte Geräte ersetzt werden können.
Auch wenn die oben beschriebene Ausnahmeregelung zunächst Abhilfe schaffen kann, darf sie auch im Sinne des Datenschutzes nicht zur Regel werden.