VBE aktuell 33/21: Erlass zum Einsatz des Personals während der Coronapandemie
In dem neuen Erlass, der nun bis zum 23.12.2021 gilt, heißt es dazu:
„Für Schwangere und Stillende sind die Schutzmaßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz zu beachten. Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, für die evtl. Feststellung unverantwortbarer Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie für die Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen obliegt - unabhängig vom Wunsch der (werdenden) Mutter - der Leiterin oder dem Leiter der Schule als Verantwortliche für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Schule.
Diese haben jeweils im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen - ggf. unter Hinzuziehung des betriebsärztlichen Dienstes - eine Beurteilung der Bedingungen des konkreten Arbeitsplatzes vorzunehmen. Hierbei ist auch eine mögliche Gefährdung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Die Leiterin oder der Leiter der Schule muss daher feststellen, ob ein erhöhtes Infektions-risiko am Arbeitsplatz für die schwangere oder stillende Frau besteht und ob dieses durch geeignete Schutzmaßnahmen mit aus-reichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.“
Wann muss ich meine Schwangerschaft der Schulleitung melden?
Es gibt hier kein Muss – aber ein Soll! Denn je früher die Schulleitung die Kenntnis über die Schwangerschaft hat, desto früher kann Sie auch die Führsorgepflicht umsetzen und eine Gefährdungsbeurteilung mit Ihnen gemeinsam durchführen. So können dann Sie und Ihre ungeborenes Kind ge-schützt werden.
Auf welcher Grundlage entscheidet die Schulleitung, ob ich im Präsenzunterricht eingesetzt werden kann?
Die Schulleitung muss eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Muster des BAD vornehmen. Wenn sie in Zuge dessen zu dem Ergebnis kommt, dass die an der Schule vorhandenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um die schwangere Kollegin und ihr ungeborenes Kind zu schützen, ist ein Einsatz im Präsenzbetrieb nicht möglich. Wenn ausreichend Schutzmaßnahmen gegeben sind, kann auch eine schwangere Lehrerin im Präsenzbetrieb eingesetzt werden.
Wie werde ich in die Entscheidung miteinbezogen?
Die Gefährdungsbeurteilung sowie die Schutzmaßnahmen führt die Schulleitung mit Ihnen gemeinsam durch - auch wenn das nicht Ihr Wunsch ist. Hierbei ist auch eine mögliche Gefährdung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
Es kann auch sinnvoll sein, den betriebsärztlichen Dienst hinzuzuziehen.
Die Leiterin oder der Leiter der Schule muss die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Welche Arbeiten kann ich für die Schule verrichten, auch wenn ich nicht im Präsenzunterricht bin?
Alle alternativen Einsatzmöglichkeiten sind denkbar wie zum Beispiel der Einsatz im Distanzunterricht, zur Stundenplan-Erstellung, zur Unterrichtsvorbereitung, zur Erarbeitung von Prüfungsaufgaben, für Korrekturarbeiten.
Wo kann ich mich noch beraten lassen?
Der BAD berät sie in allen Themen rund um die Schwangerschaft. Auch die Personalräte vor Ort sind für Sie da.
Ebenso haben VBE-Mitglieder die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Hier helfen drei auf Schulrecht spezialisierte Juristen zu allen rechtlichen Fragen.