VBE aktuell 04/21: Sonderurlaub wegen Kinderbetreuung

01.02.2021

Die Landesregierung NRW hat am 26.01.2021 beschlossen, dass die verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer im Jahr 2021 einen erhöhten Anspruch auf Sonderurlaub haben.

Dieser Beschluss folgt der Bundesregelung, welche bereits nach dem Gespräch zwischen Bund und Ländern am 05.01.2021 auf den Weg gebracht wurde und zunächst nur den Bereich der gesetzlich Versicherten betraf.

Dieser Sonderurlaub darf in Zeiten der Corona Pandemie ausdrücklich auch zur Betreuung der eigenen Kinder genutzt werden, ohne dass eine Erkrankung oder Erkrankungssymptome vorliegen müssen.

Die Landesregelung wird nun über eine Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung vom 29.01.2021 umgesetzt. Diese gilt nur für das Jahr 2021 und tritt rückwirkend zum 5. Januar in Kraft.

Die Regelung für NRW betrifft insoweit 2 Bereiche:

  • Eine gesetzliche Umsetzung der zusätzlichen Betreuungstage auch für Beamtinnen und Beamten. Landesbeamte können somit pro Kind bis zu 20, insgesamt jedoch maximal 45 Sonderurlaubstage pro Jahr geltend machen. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl auf bis zu 40 Sonderurlaubstage pro Kind und maximal 90 Sonderurlaubstage im Jahr.
  • Eine Erweiterung durch ein eigenes NRW Landesprogramm für Eltern, die einer Erwerbstätigkeit als Selbstständige oder Freiberufler nachgehen.

Die Inanspruchnahme des Sonderurlaubs kann über die bisher bereits geltenden Erkrankungstatbestände hinaus nun auch erfolgen, wenn Schulen und andere Betreuungseinrichtungen geschlossen sind oder lediglich ein eingeschränkter Betrieb erfolgt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung geöffnet sind, aber an die Eltern appelliert wird, die Kinder nicht betreuen zu lassen.  Die Möglichkeit von Homeoffice, welche zum Teil von Lehrerinnen und Lehrern in Anspruch genommen werden kann, steht einer Gewährung des Sonderurlaubs dabei nicht entgegen.

Hierbei ist zu beachten, dass Beamtinnen und Beamten den Sonderurlaub ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und damit unabhängig von der individuellen Besoldungshöhe, in Anspruch nehmen können. Es darf keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung stehen.

Ein Nachweis über die pandemiebedingte Zugangseinschränkung zum Betreuungsangebot ist gegenüber dem Dienstherrn zu erbringen. Hierzu sollte man sich zur Vereinfachung des Verfahrensweges direkt an die Schulleitung wenden und sich mit dieser absprechen

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