Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. SchräG)

17.03.2020

Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetzentwurf der Landesregierung
„Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz)“, Drucksache 17/7770
und
zum Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Gesetzentwurf der Landesregierung
„Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz)“
„Klare Perspektiven für Schulen, Schülerinnen und Schüler und Eltern schaffen!“, Drucksache 17/7892

Der VBE NRW begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz)“, da erforderliche Klarstellungen vorgenommen werden, die die Rechtsanwendung und den schulischen Alltag in einigen Bereichen erleichtern und auch notwendigen Anpassungen an geltende Rechtsordnungen folgen.

Im Vordergrund steht hierbei im Artikel 2 die Änderung des § 20 des LABG von 2009, die nun auch leichter den Lehramtserwerb an Grundschulen und den Schulformen der Sekundarstufe I ermöglicht. Diese Änderungen zielen auf die Realität in den Schulen ab und eröffnen zum Beispiel Lehrkräften, die ohne das entsprechende Lehramt an den Grundschulen eingestellt worden sind, die Möglichkeit auf einen dauernden Einsatz in dieser Schulform als verbeamtete Lehrkraft.

Allerdings muss aus Sicht des VBE dieser Schritt einhergehen mit der Beendigung der Ungerechtigkeit der unterschiedlichen Besoldung.

Zudem sollte der nachträgliche Erwerb des Lehramts Gy/Ge (bzw. des Lehramts für die Sek II) auch Inhaberinnen und Inhabern anderer Lehrämter ermöglicht werden, wenn sie analog zur vorliegenden Regelung die erforderliche Tätigkeitszeit vorweisen und festgestellt wird, dass sie über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen.

Wenn die originäre Ausbildung in den Lehrämtern in NRW ernst genommen und eine Durchlässigkeit ermöglicht wird, erschließt sich – gerade in Zeiten des Seiteneinstiegs – diese Regelung für ausgewählte Lehrämter nicht und lässt den Anschein einer Willkürregelung zu, die ausschließlich der Not gehorchend erdacht wurde.

Der VBE NRW nimmt zu einzelnen Änderungen wie folgt Stellung:

Artikel 1 – Änderung des Schulgesetzes NRW

§ 25 - Die Möglichkeit der dauerhaften Fortführung zur systematischen und kontinuierlichen Erprobung von Versuchsschulen bewertet der VBE NRW positiv.

§ 34 - Diese Ergänzung zur Wohnsitzannahme schafft eine Erleichterung für die Schulverwaltung, da man grundsätzlich von einem Wohnsitz in NRW ausgehen darf und damit eine Schulpflicht in NRW besteht.

§ 52 – Die Ergänzung um die vorliegende Ermächtigungsgrundlage ist wichtig, um künftig besondere Regelungen für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler treffen zu können, die die Aufnahme, die Unterrichtsorganisation, die Teilnahme am Regelunterricht, die Eingliederung in einen Bildungsgang und den Schulformwechsel betreffen.

§ 55 – Mit der Erweiterung der wirtschaftlichen Betätigung um abschließbare Vorrichtungen zur Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen oder Unterrichtsmaterial wird scheinbar den Schulen eine Rechtssicherheit gegeben, um schon vorhandene Realitäten auch rechtlich abzubilden. Allerdings ist der VBE NRW prinzipiell der Meinung, dass dies den Aufgabenbereich des Schulträgers betrifft und den Schülerinnen und Schülern kostenlos zur Verfügung stehen sollte. Gerade der Ganztag macht dies in weiten Teilen unumgänglich. Dies ist ein Beispiel dafür, dass die Änderungen in der Schulrealität auch in der Schulbaugestaltung und der Schulplanung und -erweiterung endlich Niederschlag zu finden hat.

§ 63 – Der VBE NRW begrüßt, dass nun eine klare Konkretisierung der Ladungsfrist für schulische Mitwirkungsorgane vorliegt („mit einer Frist von mindestens sieben Tagen“). Sinnvoll, besonders bezogen auf den Gesichtspunkt der Transparenz, ist der Absatz 6, der nun festlegt, dass die Schulkonferenz eine Geschäftsordnung beschließen soll. Aus Sicht des VBE NRW sollten die beteiligten Professionen in diesem Zusammenhang ge-schult und ihnen sollten Mustergeschäftsordnungen und FAQs zur Verfügung gestellt werden.

§ 64 – Der VBE NRW schlägt vor, dass nicht jede einzelne Schule eine Wahlordnung beschließen soll, sondern dass vom MSB verbindliche Regelungen und nicht wie bisher Empfehlungen für die Wahlordnung gegeben werden.

§ 69 - Wir begrüßen die nun erfolgte gesetzliche Regelung zur Mandatsniederlegung durch den Lehrerrat. Damit dürfte es zukünftig wieder leichter möglich sein, Lehrkräfte für diese wichtige Aufgabe zu finden, da eine eigene Dispositionsbefugnis bezüglich der Weiterführung des Amtes besteht.

§ 72 - Mit dieser Ergänzung zur Mitgliedschaft in der Schulpflegschaft wird eine Auslegungslücke geschlossen. Dies stärkt das rechtssichere Handeln im schulischen Alltag. Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Änderung das Engagement der Eltern und das Schulmitwirkungsgremium stärkt oder eher ein Hindernis für eine größere Meinungsviel-falt innerhalb der Elternschaft ist. Eine Bewertung dieser Änderung sollte nach angemessener Zeit vorgenommen werden.

§ 81 – Dieser Punkt zur Bildung von Mehrklassen stellt für das Schulträgerhandeln vor Ort eine notwendige Änderung dar. Allerdings sollte die Schulaufsicht im Blick haben, dass die Mehrklassenbildung nicht nur zum Nachteil anderer Schulen führen darf, sondern auch nicht zum Nachteil der betroffenen Schule selbst. Insofern ist es notwendig, genau und deutlich zu beachten, dass mit der betroffenen Schulleitung Einvernehmen hergestellt wird.

§ 82 – Die Änderung zur Fortführung von zweizügigen Sekundarschulen ist zu begrüßen. Allerdings sollte der Gesetzgeber endlich auch die Gründungsbedingungen für die Sekundarschule anpassen und eine zweizügige Gründung prinzipiell ermöglichen. Wir verweisen hier nochmals auf das Gutachten von Dr. Ernst Rösner aus dem Jahr 2014, auf dessen Grundlage der VBE NRW zehn Forderungen formuliert hat, um ein flächendeckendes Angebot aller Bildungsgänge der Sekundarstufe I zu sichern. Eine Problematik, die in vielen Regionen und Kommunen in NRW nach wie vor aktuell ist.

§ 88 – Unabhängig von den vorliegenden Änderungen weist der VBE NRW darauf hin, dass die Trennung in Dienst- und Fachaufsicht sich nicht bewährt hat und einer dringenden Nachbesserung bedarf.

§ 95 – Diese Änderung zielt auf eine Rechtssicherheit für Lehrkräfte bei der Verwaltung treuhänderischer Gelder. In dieser Fragestellung ist jede Verbesserung zu begrüßen, allerdings fordern wir insgesamt eine weitergehende Klarstellung über das Führen von Schulkonten und die Zuständigkeit des Schulträgers. Aufgrund der finanziellen Situation vieler Schulträger werden Schulleiterinnen und Schulleiter immer häufiger dazu genötigt, selbst Konten für die Schule zu führen, obwohl dies in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Schulträgers gehört.

§ 103 – Die positive Klarstellung zur Mitnahme von Berufserfahrung wird begrüßt. Zudem ist eine Begrenzung der Beurlaubung für eine Tätigkeit im Ersatzschuldienst nicht mehr auf 5 Jahre begrenzt, da die versorgungsrechtliche Notwendigkeit entfallen ist. Diese Neuregelung ist dennoch kritisch zu sehen. Die 5-Jahres-Grenze beinhaltete ne-ben der nun entfallenen versorgungsrechtlichen Notwendigkeit ein Überdenken der in den Ersatzschuldienst wechselwilligen Lehrkräfte vor einem endgültigen Verlassen des staatlichen Schuldiensts. Die Übernahme von Planstelleninhabern in den Schulaufsichtsdienst stellt eine gute Erweiterung dar.

§§ 120/121/122 – Die vorliegenden Änderungen sind vor allem der begrifflichen und rechtlichen Anpassung an die DSGVO geschuldet.
Zukünftige Entwicklungen werden aber nicht abgebildet. Die Weitergabe von z.B. Dienstunfallstatistiken an die EU, was nach EU-Recht unstrittig ist, müsste mit dem aktiven Einverständnis der Person einhergehen. Hierzu fehlt hier noch die Grundlage. 
Hinsichtlich des § 120 Absatz 9 (neu) SchulG bittet der VBE NRW um Klarstellung, ob der Satz 4 entsprechend des Gesetzesentwurfs erhalten bleibt, oder dieser entsprechend der Begründung zum Gesetzesentwurf aufgehoben werden soll.

§ 126 - Der VBE NRW begrüßt ausdrücklich die Klarstellung in Absatz 2 des § 126. Diese Klarstellung ist notwendig, um die Verletzung der Schulpflicht konsequent verfolgen zu können. Die Erweiterung im Absatz 1 ist im allgemeinen Interesse der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten ebenfalls begrüßenswert.


Artikel 2 – Änderungen des Lehrerausbildungsgesetzes

§ 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 – Die Öffnung hin zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen aus Staaten, die nicht der EU angehören, ist begrüßenswert. Generell muss aber darauf hingewiesen werden, dass die hierfür zuständigen Bezirksregierungen hierfür die notwendige fachliche und zeitliche Ressource benötigen.

Artikel 3 – Änderung des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes

Artikel 2 Absatz 4 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes – Der VBE NRW begrüßt die Möglichkeit, dass Gemeinschaftsschulen (nach Genehmigung durch das Ministerium für Bildung) in begründeten Ausnahmefällen weitergeführt werden dürfen. Hierbei handelt es sich zwar um Einzelfälle, dennoch kann gerade für diese eine verzögerte Umwandlung in Sekundarschulen im Sinne der Beteiligten sein, um die notwendige Kontinuität zu gewährleisten.

Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz)“ Drucksache 17/1770
Klare Perspektive für Schulen, Schülerinnen und Schüler und Eltern schaffen!

Schulversuch PRIMUS

Der VBE NRW unterstützt die Aussagen des vorliegenden Entschließungsantrags und spricht sich ebenso dafür aus, dass klare Aussagen zum Fortbestand der PRIMUS-Schulen in das 15. Schulrechtsänderungsgesetz aufgenommen werden.

Zukunft der Sekundarschulen/ Realschulen mit Hauptschulbildungsgang (§ 132c)

Der VBE NRW macht immer wieder deutlich, dass in NRW über die zukünftige
Schulentwicklung gesprochen werden muss, um jeder Schülerin und jedem Schüler wohnortnah ein qualitativ hochwertiges Schulangebot bieten zu können, welches alle erreichbaren Schulabschlüsse ermöglicht.
Hierfür sind in der Regel Einzelfallentscheidungen vor Ort in den Kommunen notwendig. Besonders im ländlichen Raum muss ein entsprechendes Schulangebot vorgehalten werden, was immer mehr die Absprache zwischen zwei oder mehr Schulträgern erfordert.

Das Ministerium für Bildung ist hier gefordert, die rechtlichen Grundlagen zu legen, um notwendige Entscheidungen vor Ort zu ermöglichen. Dies betrifft auf der einen Seite die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für eine vereinfachte Umwandlung von Sekundarschulen in Gesamtschulen, wenn dies vor Ort sinnvoll ist. Auf der anderen Seite muss es auch Realschulen in einem möglichst einfachen Verfahren ermöglicht werden nach den Bedingungen der Sekundarschulen zu arbeiten, denn viele Realschulen, an denen nach § 132c ein Hauptschulbildungsgang eingerichtet wurde, melden zurück, dass die Umsetzung des § 132 c unter den vorhandenen rechtlichen Bedingungen der Realschulen nur schwer gelingt.

Der VBE NRW unterstützt die Forderung, dass eine weiterführende Schule, wenn sie ein Kind aufgenommen hat, vom Grundsatz her die Aufgabe hat, dieses zum bestmöglichen Bildungsabschluss zu führen. Dies gebietet sich schon allein daher, Schülerinnen und Schüler in ihren Persönlichkeiten zu stärken und sie nicht durch das sog. Abschu-len zu möglichen Bildungsverliererinnen und Bildungsverlierern zu machen.


17.03.2020
Stefan Behlau
Landesvorsitzender VBE NRW

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